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Neue Regelungen zum Radverkehr (Okt.09)

Gastbeitrag:
Aus www.bmvbs.de Änderung der StVO zum 1. September: Erleichterungen für den Fahrradverkehr

Die 46. Novelle zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und ihrer begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) dient der

    * Reduzierung von Verkehrszeichen und damit der Lichtung des Schilderwaldes,
    * anwenderfreundlichen Ordnung der Verkehrszeichen,
    * Umsetzung der Praxiserfahrungen mit der "Radverkehrsnovelle 1997" sowie
    * Aufnahme ausdrücklicher Vorschriften zum Inline-Skaten.

Die StVO enthält allgemeine Vorschriften zur Regelung des Verkehrs. Hinzu kommen Verkehrszeichen, die sich in Gefahrzeichen (Anlage 1 zu § 40 StVO), Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 StVO) und Richtzeichen (Anlage 3 zu § 42 StVO) aufgliedern, sowie Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu § 43 StVO). Sie sollen dort zur Anwendung kommen, wo die allgemeinen Verkehrsvorschriften zur Ordnung des Verkehrs nicht ausreichen. Die die Anlagen begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften geben den Straßenverkehrsbehörden in diesen Fällen vor, wann ein Verkehrszeichen anzuordnen ist.

Mehr Sicherheit, weniger Umwege, freiere Fahrt (28. August 2009, Nr.: 248/2009)

Zum 1. September 2009 treten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den Fahrradverkehr bedeuten.
Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee: "Die umweltfreundlichen Verkehrsmittel sind auf dem Vormarsch. Immer häufiger wird das Fahrrad genutzt. Die Bundesregierung hat in den vergangenen Jahren die Weichen richtig gestellt und den Radverkehr konsequent gefördert. Dafür geben wir 100 Millionen Euro im Jahr aus. Jetzt haben wir mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung und der entsprechenden Verwaltungsvorschriften Erleichterungen für Radler eingeführt: In Fahrradstraßen gilt künftig Tempo 30 für alle. Einbahnstraßen können einfacher für Radfahrer geöffnet werden. Die Städte erhalten größeren Entscheidungsspielraum beim Bau von Radverkehrsanlagen. Die Durchlässigkeit von Sackgassen wird deutlicher gekennzeichnet. Insgesamt bedeutet das für die Radfahrer: mehr Sicherheit, weniger Umwege, freiere Fahrt."


Neues für den Radverkehr:
* Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.
Die Städte haben nun einen größeren Handlungsspielraum bei der Entscheidung, welche Radverkehrsanlage geplant werden soll. Radfahrstreifen auf der Straße verbessern die Sichtbarkeit von Radfahrern für Autofahrer, besonders im Kreuzungsbereich. Dies ist ein Beitrag für mehr Verkehrssicherheit.

* Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts sind dies insbesondere Vorfahrtsstraßen mit starkem Auto und LKW-Verkehr. Auf Straßen mit geringerer Verkehrsbelastung können Radfahrer im Mischverkehr geführt werden. So kann das gesamte Straßennetzes von Radfahrern genutzt werden. Durchgängige Verbindungen ("Velorouten") können leichter angelegt werden.

* Vereinfachte Öffnung von Einbahnstraßen
Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist. Bei Linienbus- oder stärkerem LKW-Verkehr muss die Begegnungsbreite zwischen Radfahrern und Kfz mindestens 3,50 Meter betragen. Zudem muss der Streckenverlauf, Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich sein.

* Durchlässige Sackgasse
Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden. Das Straßennetz wird dadurch durchlässiger, Umwege werden vermieden.

* In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern. In der "alten" StVO aus 1997, in der die Fahrradstraße erstmals eingeführt wurde, galt, dass alle Fahrzeuge nur mit "mäßiger Geschwindigkeit" fahren dürfen. Dies führte in der Praxis sowohl bei Radfahrern als auch bei motorisierten Verkehrsteilnehmern und bei der Verkehrsüberwachung häufig zu Unsicherheiten. Durch die Festlegung auf 30 km/h und die Verpflichtung, ggf. die Geschwindigkeit weiter zu verringern, wird die Verkehrssicherheit für Radfahrer verbessert.

Der VCD Aachen-Düren fordert die Städte und Gemeinden im Grenzland auf, die Beachtung des Parkverbotes auf Schutzstreifen mittels Kontrollen zu sichern! Als erste Stadt wurde die Stadt Düren von Vorstandsmitglied Georg Schmitz aufgefordert, das Parkverbot durchzusetzen.
Wir haben die Info zum Thema Schutzstreifen für den Radverkehr länger recherchiert und entdeckt, dass es dazu einige fehlerhafte Quellen im Internet (z.b. bei Wikipedia) gibt.

Es ist so, dass Parken auf Schutzstreifen bereits in der STVO verboten ist!!! Dies muss die Stadt Düren nun endlich durchsetzen!!! Den Zwang an die Städte, ein Halteverbot mit Schildern einzurichten, hat der Gesetzgeber zum 1.9.09 aus der Verwaltungsvorschrift entfallen lassen, da dieser Passus von vielen Städten in Deutschland zuvor missachtet wurde und der Passus in manchen Städten auch die Einrichtung von Schutzstreifen verhindert hatte (da diese die Verwaltungsvorschrift eben konseqent gelesen hatten und an bestimmten Stellen ein kurzes Halten zulassen wollten). Zudem will der Gesetzgeber den Schilderwald reduzieren.

Es ist also nun ganz klar: Parken ist verboten!

Der VCD appeliert nun also an die Bürger, dies zu beachten und an die Stadt Düren, dies zu kontrollieren!
Ein Halteverbot kann die Stadt zusätzlich dort anweisen, wo sie es für nötig hält, aber sie muss es nicht. Damit können wir auch gut leben!
Die rechtliche Grundlage steht in der neuen STVO, Anlage 2, Abschnitt 8 (Markierungen) zum Zeichen 340 im Unterpunkt 22
Siehe:
http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1094697/Strassenverkehrs-Ordnung-Stand-01.09.2009.pdf
Gute Seiten sind auch: http://www.adfc-weyhe.de/radwege/schutzstreifen.php
und
http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/termine/dokumente/2009-09-29-berlin-vortraege.phtml
(Der Verfasser dieses Textes, Georg Schmitz, ist auch Stadtratsmitglied der Grünen in Düren.)

Die Stadt Düren hatte zuvor auch jahrelang gegen die Verwaltungsvorschrift verstoßen:
Die alte Fassung der VwV zur STVO:
Ganz entscheidend für die lokale Praxis ist eine Ausage in den Ausführungsbestimmungen:
Zu § 41 [...] Zu Zeichen 340 Leitlinie [...]
b) Voraussetzung für die Markierung von Schutzstreifen innerorts ist, daß [...]
5.   der ruhende Verkehr auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 ausgeschlossen wird.

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO ist nicht etwa eine belanglose Empfehlung, sondern die Behörden MÜSSEN sich daran halten. Solche VwV’s werden von den Bundesbehörden erlassen, damit die lokalen Ämter die Gesetze (hier: StVO) bundeseinheitlich auslegen.

Nachtrag dazu im August 2010: Zu unseren früheren Beiträgen zum Radverkehr müssen wir einige Änderungen bzw. Zusatzinformationen bekannt geben.

Die gerade erst herausgegebene Novelle der StVO vom 1.1.2009 ist im April 2010 zurückgezogen worden, da sie wegen eines Formfehlers, wegen handwerklicher Mängel, nicht verfassungsgemäß ist! Dies kam im Rahmen der Diskussion über die Gültigkeit der Verkehrsschilder mit veralteten Symbolen und Piktogrammen zutage. Aufgrund der Unsicherheiten, ob nun alle alten Verkehrschilder, auch wenn sie sich von den neuen nur marginal unterscheiden, ausgetauscht werden müssen, wurde die Novelle noch einmal rechtlich überprüft.

Verkehrsminister Ramsauer dazu: "Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig. Das bedeutet: Es gilt weiterhin die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009.“
Text und Film dazu bei:
http://www.bmvbs.de/-,302.1131925/doc.htm
Das Bundesverkehrsministerium arbeitet nun mit Nachdruck daran, die Fehler der Novelle zu korrigieren. Es soll schnellstmöglich ein neuer Änderungsentwurf vorgelegt werden, dem der Bundesrat dann noch zustimmen muss.
Auf explizite Anfrage des Allgemeinen deutschen Fahrradcubs ADFC hat das zuständige Referat im Bundesverkehrsministerium mitgeteilt, dass die Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO) davon unberührt und weiterhin gültig bleiben. Damit bleiben wesentliche Teile der Neuregelungen zum Radverkehr erhalten, die ohnehin nur in der VwV-StVO standen (z. B. kein Vorrang von baulichen Radwegen, erleichterte Freigabe von Einbahnstraßen, Hinweis auf die ERA.
Hierzu noch eine Meldung des DVR, da in Folge der Ungültigkeitserklärung der Novelle eine DVR-Broschüre, die explizit Stellung zur Novelle bezieht, zurückgezogen werden musste:
Bereits im September 2009 ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) in wichtigen Teilen geändert worden und sollte auch das Radfahren sicherer machen. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und weiteren Partnern hat der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) daher die Broschüre "Alle im Blick - Regelungen zum Radverkehr" veröffentlicht. Die erste Auflage in Höhe von 500.000 Exemplaren ist bereits verteilt worden. Nach den Irritationen darüber, ob die älteren Verkehrszeichen nun weiter gelten oder nicht, hat Bundesverkehrsminister Dr. Peter Ramsauer aufgrund der entstandenen Rechtsunsicherheiten die gesamte Novelle der StVO prüfen lassen. Ergebnis: Sie ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ungültig. Dies gilt somit auch für die Regelungen rund um den Radverkehr. Eine schnellstmögliche Überarbeitung wurde seitens des BMVBS angekündigt. Bis dahin gilt die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009. Sobald die korrigierte Fassung der StVO vorliegt, soll die Broschüre mit den wichtigen und sinnvollen Regelungen zum sicheren Radverkehr neu aufgelegt werden. Der DVR wird hierüber rechtzeitig informieren.

Die STVO vor dem 1.9.2009 (derzeit weiter gültig) finden Sie hier: http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1449/Strassenverkehrs-Ordnung.htm
Wir haben Herr London vom Verkehrsminsiterium NRW dazu befragt. „Das Problem ist nun also, dass einige Punkte nun bei STVO und Verwaltungsvorschrift zur STVO nicht mehr so richtig zusammen passen.“

Eine Expertengruppe der Stadt Düren und der Polizei hat sich in den Sommerferien mit den Auswirkungen der Problematik für Düren beschäftigt, v.a. bezüglich der Schutzstreifen in der Tivilostraße. Man versucht, die Zwickmühle bestmöglich zu lösen.
Das automatische Parkverbot der neuen STVO gilt noch nicht! Es ist jedoch mit einer Lösung des Sachverhaltes und mit der erneuten Einführung dieser Verkehrsregel im Laufe des nächsten Jahres zu rechnen. Deshalb bleiben die Park – und Halteverbotsschilder wie bisher stehen, es werden aber auch keine neuen Schilder aufgestellt (wie es die alte VwV gefordert hatte), denn dieses würden nächstes Jahr vermutlich wieder überflüssig.
Jede Situation muss einzeln geprüft werden und es muss dann entschieden werden, wie man in der Übergangsphase damit umgeht.
Diese Vorgehensweise erscheint mir vernünftig und der einzig machbare Weg. Wir bedauern, dass wir Grüne in unserer Veröffentlichungen zum Thema im Juli nicht ganz richtig informiert hatten und appelieren nun an die Bürger/innen, auch dann nicht auf Schutzstreifen zu parken, wenn es kein Schild geben sollte. Es geht um die Verkehrssicherheit!!!!
Schutzstreifen: Parken verboten!
Schutzstreifen: Parken verboten! Zoom




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